Erbschaftsteuer
Steueroptimierte Nachlassgestaltung
Erbschaftsteuer als Belastung
Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus ist, desto größer ist die Gefahr, dass z.B. übetragene Immobilien veräußert werden müssen, oder der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann.
Dabei stehen dem Steuerberater einige Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Steuern vermeiden können.
Optimierungen auch nach Erbfall
Optimierungen und Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Erbschaftsteuer nicht lediglich im Vorfeld eines Erbfalls (z.B. durch lebzeitige Schenkungen oder steueroptimierte Testamente).
Selbst nach einem Erbfall bestehen Optimierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch die Ausschlagung der Erbschaft oder Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aus steuerlichen Erwägungen.
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Christine Miedl
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
+49 (0)89 431 30 51
miedl@stb-wendl.de
Freibeträge und Steuersätze
Schenkungen und Erbschaften, welche die persönlichen Freibeträge überschreiten sind steuerfrei.
Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen zwischen 30 und 50 Prozent.
Steuerfreibeträge im Überblick
Ehegatte | 500.000 EUR |
Kind | 400.000 EUR |
Enkel | 200.000 EUR |
Eltern | 100.000 EUR |
Großeltern | 100.000 EUR |
Geschwister | 20.000 EUR |
Neffen, Nichten | 20.000 EUR |
Fremde, Freunde, etc. | 20.000 EUR |
Ausnahmen und Vergünstigungen
Die bedeutendste Vergünstigung besteht für Erben von Betriebsvermögen. Das Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern erhebliche Verschonungsabschläge (85 % / 100 %) – vorausgesetzt der Betrieb wird weitergeführt und die Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Steuerbefreiungen und Freibeträge wie z.B. für Hausrat, selbst genutzte Immobilien, Gelegenheitsgeschenke oder Zuwendungen an gemeinnützige Enrichtungen.
Regelungen für Immobilien
Grundstücke, Häuser, Wohnungen gehören wirtschaftlich regelmäßig zu den wesentlichen Nachlasswerten. Für sie gibt es zahlreiche Besonderheiten, sowohl hinsichtlich möglicher Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, als auch bei der Bewertung.
Betriebsvermögen
Eigene Regeln gibt es bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile. Die Befreiungen und Vergünstigungen für Betriebsvermögen sind ebenso komplex und vielfältig wie die Methoden der Unternehmensbewertung für die Festsetzung der Steuer.
In welchen Fällen besteht Handlungsbedarf?
Handlungsbedarf in Sachen Erbschaftsteuer bzw. Schenkunsteuer besteht vor allem in folgenden Konstellationen:
Immobilien
Bei Grundeigentum nimmt die Bewertung und Nutzung eine wichtige Rolle ein.
Zwischen Ehegatten kann ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei übertragen werden.
Betriebsvermögen
Für die Übertragung von Unternehmen oder eine Beteiligung gelten besondere Vorschriften.
Hier gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen.
Berliner Testament
Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder als Schlusserben, können die Freibeträge der Kinder nicht optimal genutzt werden.
Hier gilt es geeignete Alternativen zu finden.
Auslandsvermögen
Bei Immobilien oder Konten im Ausland wird geprüft, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung* vermieden werden kann.
*Doppelbesteuerungsabkommen gibt es bezüglich der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer nur mit wenigen Staaten
Entfernte Erben
Geschwister, Nichten und Neffen gehören genau wie Lebensgefährten nicht zur priviligierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen.
Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung.
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